AGB

I. Allgemeines

1. Grundlagen jeden Vertrages sind in nachstehender Reihenfolge:

  • a) die nachstehend aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  • b) besondere Vereinbarungen, soweit sie in der Auftragsbestätigung vom Unternehmer schriftlich bestätigt sind.

2. Für sämtliche Angebote, Bestätigungen und Lieferungen, insbesondere auch für Nachbestellungen, gelten ausschließlich die hier zugrunde gelegten Verkaufs- und Lieferbedingungen.

 

II. Angebote / Vertragsabschluß / Auftragsbestätigung

Unsere Angebote sind, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, freibleibend und unverbindlich. Mündliche Abreden sind nicht getroffen. Vertreter und Mitarbeiter unseres Außendienstes sind nicht befugt, uns rechtsgeschäftlich zu vertreten. Mit unserem Außendienst geschlossene Aufträge und Vereinbarungen sind für uns erst verbindlich, wenn diese durch uns schriftlich bestätigt werden.

 

III. Auftragserteilung

Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber eingereichten Unterlagen (z. B. Zeichnungen) oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben ergeben.

 

IV. Leistungsdaten

Angaben in Prospekten, Werbematerial oder sonstigen Informationsquellen sind keine zugesicherten
Eigenschaften im Sinne des Gewährleistungsrechts.

 

V. Preise

1. Die Preise gelten jeweils ab Werk, und zwar grundsätzlich ohne Fracht- bzw. Versandkosten und Verpackung.

2. Treten nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bei Waren oder Leistungen ein, gelten unsere, am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise zzgl. MwSt.

3. Die zeitliche Einschränkung von vier Monaten entfällt, wenn a) der Auftraggeber Kaufmann ist und der Vertrag zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehört oder b) Dauerschuldverhältnisse vorliegen.

4. Auf im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hinzuweisen. Diese oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführte Leistungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für alle im Zusammenhang mit Montagen anfallenden Arbeiten, wie Stemm-, Verputz-, Maurer-, Gerüst-, Malerarbeiten und dergleichen.

5. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung. Für Über-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden die entsprechenden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.


VI. Maßänderung

1. Nach der Unterzeichnung des Aufmaßes bzw. nach Ausstellung einer Auftragsbestätigung sind Änderungen grundsätzlich nicht mehr möglich. Werden trotz angelaufener Fertigung Änderungen oder Streichungen verlangt, so gehen diese ausnahmslos zu Lasten des Käufers.

2. Jegliche Maßänderung zwischen Auftrag und Aufmaß werden zu dem gültigen Listenpreis berechnet. Alle Änderungen bedingen einen neuen Liefertermin, wobei der Lieferant sich um schnellstmögliche Lieferung bemüht.


VII. Ausführung des Werkes

1. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass das bestellte Werk sachgerecht erstellt wird. Er ist berechtigt, die Leistung ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Soweit sich aus der Art der Bestellung technische Schwierigkeiten ergeben, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine andere technische Ausführung zu wählen, welche den optischen Eindruck des Werkes nicht oder nur unwesentlich verändert. Konstruktive Änderungen der zur Verwendung gelangenden Profile liegen nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers. Aus derartigen Änderungen kann der Auftraggeber keinerlei Rechte herleiten, es sei denn, der Auftraggeber erbringt den Nachweis, dass durch solche konstruktiven Änderungen die Qualität des Werkes beeinträchtigt ist. Soweit der Auftragnehmer den Ausbau von vorhandenen Altelementen übernimmt, beinhaltet dies lediglich die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Demontage der Altteile, ohne dass der Auftragnehmer zum unbeschädigten Ausbau verpflichtet ist.

2. Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen bleiben Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne seine Zustimmung weder weitergenutzt, vervielfältigt, noch dritten Personen zugängig gemacht werden.


VIII. Lieferung

1. Alle vom Auftragnehmer gemachten Lieferzeitzusagen werden nach bestem Wissen gegeben, sie sind nur als annähernd zu betrachten und bedürfen noch der Schriftform.

2. Die Lieferzeit beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer, jedoch nicht vor der Beibringung sämtlicher vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.

3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Auftragnehmers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Anlieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten.

4. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Auftragnehmer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Auftragnehmer dem Auftraggeber baldmöglichst mitteilen.

5. Der Auftraggeber ist im Falle von Lieferverzögerung, welche der Auftragnehmer zu vertreten hat, berechtigt, dem Auftragnehmer gemäß 326 BGB eine Nachfrist von mindestens 3 Wochen zu setzen.

6. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und deren Abrechnung berechtigt, soweit diese für den Auftraggeber zumutbar sind. Kann oder will der Auftraggeber die Ware zu diesem Zeitpunkt noch nicht abnehmen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Aufraggebers den Liefergegenstand im Bau abzustellen, oder sonst wie auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einlagern zu lassen.

7. Die Terminangaben, die mit dem Auftragnehmer abgesprochen wurden, sind verbindlich. Zu diesem Termin müssen sämtliche zur Montage erforderlichen Vorarbeiten und Aussparungen einwandfrei durchgeführt sein. Andernfalls werden zusätzliche Kosten dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.

8. Der Auftraggeber trägt die Gefahr, sobald die Liefergegenstände vom Auftragnehmer am Bau abgestellt sind, und zwar für alle danach eintretenden Mängel oder Schäden, soweit sie nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.

9. Für bei der Montage evtl. auftretende Beschädigungen an vorhandenen Fensterbänken übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung, es sei denn, die Beschädigungen beruhen auf nachweislich grob fahrlässigem Verschulden oder Vorsatz.


IX. Abnahme

1. Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder -lieferungen. Ist die VOB „im ganzen“ Vertragsgrundlage, regelt sich die Abnahme nach der darin enthaltenen Bestimmung. Ansonsten gilt folgendes:

2. Führt der Auftraggeber die Abnahme nach angezeigter Fertigstellung nicht durch, so kann ihm der Auftragnehmer unter Hinweis auf die Rechtsfolgen eine Nachfrist von vierzehn Kalendertagen setzen. (§ 326 BGB)

3. Nach einem fruchtlosen Ablauf der Nachfrist treten folgende Rechtsfolgen ein:
  • a) Die ordentliche Abnahme des Werkes gilt als eingetreten. 
  • b) Die Vergütung wird unabhängig von der nicht erfolgten Abnahme fällig. 
  • c) Die Gewährleistung beginnt. 
  • d) Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über (§§ 644, 645 BGB). 

X. Zahlung

1. Unser Vergütungsanspruch wird Zug um Zug mit der Leistung fällig und zahlbar, sofern nicht Einzelabsprachen über andere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart worden sind.

2. Ist Skonto ausdrücklich vereinbart oder in der Rechnung ausgewiesen, setzt die Gewährleistung des Skontos voraus, dass die Konten des Auftraggebers bei uns ausgeglichen sind und kein Obligo aus Akzepten besteht.

3. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und bei Diskontfähigkeit und stets nur erfüllungshalber angenommen. Diskont und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4. Zahlungen durch Wechsel oder Schecks gelten erst mit deren Einlösung als erfolgt. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld - ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel - sofort zur Zahlung fällig, wenn
  • a) der Auftraggeber, der nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät, und der Betrag, mit dessen Zahlung er in Verzug ist, mindestens 1/10 des Kaufpreises beträgt, und der Auftragnehmer dem Auftraggeber erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange. 
  • b) der Auftraggeber, der als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mit einer Rate vierzehn Tage in Verzug kommt oder wenn er seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt ist.

5. Der Auftraggeber kann nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten ist oder einrechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem jeweiligen Vertrag beruht.

6. Kommt der Auftraggeber mit Zahlungen - bei Vereinbarung von Teilzahlungen mit zwei genden Raten - in Verzug, so können wir unbeschadet unserer vorstehenden Rechte dem Auftraggeber schriftlich eine Nachfrist von vierzehn Tagen setzen, mit der Erklärung, dass nach Ablauf dieser Frist die Erfüllung des Vertrages abgelehnt wird. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 30 % der Rechnungssumme zu verlangen und die Ausführung weiterer Leistungen, auch anderer Verträge, zu verweigern. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, nachzuweisen, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Pauschale.

7. Verzugszinsen werden mit 5 % p. a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist.8. Hält der Auftraggeber die Zahlungsbedingungen nicht ein, oder werden uns Umstände bekannt, die nach unserer Ansicht oder der Auffassung eines für uns maßgeblichen Dritten geeignet sind, die Kreditwürdigkeit oder Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers zu mindern, so sind wir berechtigt, sämtliche eingeräumten Zahlungsziele zu widerrufen und Vorauszahlung oder Sicherheit zu verlangen, unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Rechte.

XI. Eigentumsvorbehalt

1. Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt mit den nachstehenden Erweiterungen:
  • a) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch künftiger aus der Geschäftsverbindung entstehenden Forderungen aus der Lieferung von zu unserem Vertriebsprogramm gehörenden Artikeln oder Erbringung von Leistungen unser Eigentum. 
  • b) Wir sind berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Vorbehaltsware jederzeit an der Stelle, wo sie sich befindet, zu besichtigen. Machen wir unseren Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Auftraggeber hiermit unwiderruflich, die in unserem Eigentum stehenden Waren, gleich ob sie unbearbeitet oder verarbeitet sind, an uns zu nehmen und zu diesem Zweck den Ort zu betreten, an dem sich die Waren befinden. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. 
  • c) Bei der Vermischung oder Verarbeitung der von uns gelieferten Vorbehaltswaren mit anderen Waren gleicher Art erwerben wir ein dem Wertverhältnis entsprechendes Miteigentum. Soweit die von uns gelieferte Ware vor vollständiger Bezahlung vom Auftraggeber be- oder verarbeitet wird, wird die Be- oder Verarbeitung für uns vorgenommen. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache zu dem Anteil, der sich aus dem Wertverhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Waren und des Verarbeitungswertes der neuen Sache ergibt.
  • d) Die neue Sache gilt als Liefergegenstand im Sinne dieser Bedingungen. Bei der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes an einen Dritten tritt der Auftraggeber schon jetzt seinen Anspruch aus dem Veräußerungsvertrag (z.B. Werkvertrag) in voller Höhe an uns ab. Zugleich tritt der Auftraggeber hiermit seinen schuldrechtlichen Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek im Wert der gelieferten Materialien an uns ab, soweit es sich um Materialien handelt, die zum Einbau in ein Gebäude eines Dritten als wesentlicher Bestandteil aufgrund des Werkvertrages bestimmt sind.
  • e) Haben an dem weiterveräußerten Liefergegenstand neben uns auch andere Vorbehaltslieferanten Miteigentum, tritt der Auftraggeber die Forderung aus den Veräußerungsvertrag in dem Verhältnis schon jetzt an uns ab, in dem der Rechnungswert unserer Lieferungen zu dem Gesamtrechnungswert der übrigen Vorbehaltslieferungen steht. Die Abtretungen erfolgen zur Sicherung unserer sämtlichen bestehenden und künftig aus der Geschäftsverbindung entstehenden Forderungen.

2. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine an uns abgetretenen Ansprüche an einen Dritten abzutreten. Die Übertragung auf Faktoringunternehmen setzt unsere vorherige schriftliche Zustimmung voraus, die wir nicht unbillig verweigern werden. Der Auftraggeber darf, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, den Liefergegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Der Verkauf von uns gelieferter Materialien, auch im verarbeiteten Zustand, ist nach erfolgter Zahlungseinstellung nicht gestattet. Pfändungen der Vorbehaltsware sind uns unverzüglich unter Beifügung des Pfändungsprotokolls (Abschrift) zu melden, damit wir die notwendigen rechtlichen Schritte einleiten können. Etwaige Kosten trägt der Auftraggeber.

3. Nimmt der Auftraggeber aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware vor unserer vollständigen Befriedigung Zahlungen oder anderweitige Deckungsmittel von seinen Abnehmern herein, so gilt die Hereinnahme als für uns erfolgt. Der Auftraggeber ist bezüglich der Hereinnahme dieser Gegenwerte unser Treuhänder. Soweit die durch den Eigentumsvorbehalt bestehenden Sicherungen die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigen, verpflichten wir uns zur Freigabe. Für die Bewertung der Sicherheiten ist deren realisierbarer Wert maßgebend. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Materialien zu versichern.


XII. Gewährleistung

1. Abweichend zu den gesetzlichen Gewährleistungsfristen geben wir für Isolierglas und PVCFensterprofile 5 Jahre Gewährleistungsfrist. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass beschädigtes Glas oder andere Materialien an den Auftragnehmer zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber Vorlieferanten zurück zu führen sind; anderenfalls wird das beschädigte Material in Rechnung gestellt. Bei den im Auftrag angegebenen Glasdicken handelt es sich um Empfehlungen, die auf den gültigen Richtlinien und Normen basieren oder um Vorgaben aus der Bestellung. Eine Prüfung der Statik wird nicht vorgenommen, da die Kenntnis über die Einbausituation fehlt. Insoweit wird eine Gewährleistung ausgeschlossen. Für farbige Isolierglasscheiben kann keine Garantie übernommen werden. Für Beschlagsteile, Metallwaren und die Funktionsfähigkeit der Elemente übernehmen wir eine Garantie von 2 Jahren, unter der Voraussetzung. dass die entsprechenden Wartungsarbeiten sach- und fachgerecht durchgeführt worden sind. Für Schäden aus nicht sach- und fachgerechtem Einbau haften wir nicht, sofern wir nicht selbst eingebaut haben. Herstellungsbedingte Abweichungen, die sich im Rahmen der einschlägigen DIN-Normen bewegen, sind keine Mängel und lösen daher Gewährleistungsansprüche - gleich welcher Art - nicht aus. Infolge der Besonderheiten von uns verwendeter Werkstoffe kann insbesondere eine Gewähr, dass die Lieferungen in der Farbe gleichmäßig ausfallen oder mit vorgelegten Handmustern übereinstimmen nicht übernommen werden (insbesondere entfällt eine Gewährleistung für Furnier-, Farb- und Maserungsgleichheit). Ebenso bleiben handelsübliche Toleranzen hinsichtlich Größe und Stärke vorbehalten. Bei den im Angebot/Auftrag angegebenen Glasdicken handelt es sich um Empfehlungen, die auf den gültigen Richtlinien und Normen basieren oder um Vorgaben aus der Bestellung. Eine Prüfung der Statik wurde - ohne Kenntnis der Einbausituation - nicht vorgenommen. Insoweit wird eine Gewährleistung ausgeschlossen.

2. Die gelieferte Ware ist nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen. Etwaige Beanstandungen sind unverzüglich geltend zu machen. Die schriftliche Anzeige offensichtlicher Mängel muss binnen 7 Tagen nach Erhalt der Ware, in jedem Falle aber vor Verarbeitung der Ware, bei uns vorliegen. Unberührt bleiben die Pflichten eines Vollkaufmanns, für den der Vertrag zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehört. Ein Verstoß gegen vorstehende Verpflichtungen schließt jedwede Gewährleistungsansprüche uns gegenüber aus.

3. Die beanstandete Ware ist vom Auftraggeber bis zur Klärung der Reklamation sachgemäß zu lagern.

4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Annahme beanstandeter Waren zu verweigern, sofern Nachbesserung vor Ort geschehen kann (z.B. Glasschäden).

5. Bei nachweislich mangelhafter Ware haften wir nach unserer Wahl auf Nachbesserungen oder Ersatzlieferung. Für den Fall des Fehlschlagens der Nachbesserung / Ersatzlieferung steht dem Auftraggeber ein Anspruch auf Minderung (Herabsetzung des Preises) oder Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) zu. Letzteres gilt nicht, wenn der Vertragsgegenstand eine Bauleistung ist.

6. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind (Folgeschäden), sind ausgeschlossen mit Ausnahme des Vorliegens grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes.

7. Die Haftungsbeschränkung bzw. der Ausschluss gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.*

8. Die Gewährleistung entfällt, wenn a) der Auftraggeber einen Fehler nicht unverzüglich nach Feststellung anzeigt und unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gibt. b) die Ware unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist. c) an der Ware Reparaturen oder Änderungen irgendwelcher Art durch den Auftraggeber oder Dritte vorgenommen worden sind.

9. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

10. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung unberührt.


XIII. Schutz erbrachter Leistungen

Leistungen des Auftragnehmers sind vom Auftraggeber vor Beschädigung im weiteren Baugeschehen zu schützen.


XIV. Abtretung

Forderungen des Auftraggebers gegen uns aus der gesamten Geschäftsverbindung können nicht an Dritte abgetreten werden, sofern nicht andere Bestimmungen des HGB zur Anwendung kommen.


XV. Firmenzeichen

Der Auftragnehmer ist berechtigt, an der Baustelle und an seinen Arbeiten ein Firmen- oder sonstiges Kennzeichen anzubringen.


XVI. Schlussbestimmungen

Sollte aus irgendwelchen Gründen eine der vorgenannten Geschäftsbedingungen nicht rechtswirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Der Auftraggeber erhält Kenntnis, dass seine personenbezogenen Daten - soweit für die Auftragserledigung erforderlich - im Sinne des Datenschutzgesetzes gespeichert werden


XVII. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort und der Gerichtsstand ist Rendsburg, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist. Die vorgenannten Geschäftsbedingungen kommen generell auch bei Lieferungen ins Ausland zur Anwendung.

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